AGB – Winterdienst

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Winterdienst

A.M.G. Dienstleistungen GmbH
Geschäftsführer: André Gharibeh
Grazer Straße 34
8101 Gratkorn

Diese AGB sind Bestandteil des Vertrages für den Winterdienst.
Alle zu erbringenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, z.B. mündliche Regelungen sowie allfällige AGB des Auftraggebers gelten nicht als Vertragsinhalt, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

Vertragsabschluß

  1. Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen (Homepage) enthaltenen Angaben auf Leistungsbeschreibende Daten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräte und Maschinen sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Geringe Abweichungen von solchen Leistungsbeschreibenden Angaben gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie für den Käufer nicht unzumutbar sind.
  2. Verträge / Vereinbarungen kommen mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, auch per E-Mail oder Fax zustande.
  3. Eine Veräußerung der Liegenschaft oder Veränderung in der Hausverwaltung lassen das Vertragsverhältnis unberührt.

Preise, Zahlungsweisen

  1. Zahlungsweisen:
    • als Saison-Vorauszahlung bis 25. Oktober mit 3% Skonto
    • zu 5 gleichen Monatsraten von November bis März (zahlbar bis zum 25. des Folgemonats)
    • zu 12 Monatsraten im Zuge der monatlichen Rechnungslegung bei Hausreinigungen.
  2. Die Preise gelten als veränderlich und können ohne Vertragskorrektur mit Jahresbeginn entsprechend einer Nachkalkulation angepasst werden. Bei einer Erhöhung von über 5% hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag ohne Kündigungsfrist zurückzutreten.
  3. Rechnungen von A.M.G. Dienstleistungen sind binnen 14 Tagen fällig und sofern nicht anders schriftlich vereinbart ohne jeden Abzug zahlbar. Ungerechtfertigt abgezogener Skonto wird nachgefordert. Die Bezahlung muss in Euro erfolgen.
    Bei Zahlungsverzug nach erfolgter Mahnung berechnen wir ab dem 10. Tag nach Mahnungsdatum – vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte – Verzugszinsen in der Höhe von 10 % pro Monat. Etwaige Mahn- und Inkassospesen, nötigenfalls auch die Kosten eines vom Auftragnehmer beauftragten Anwaltes zum Eintreiben offener Forderungen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  4. Der Anspruch auf das Entgelt ist vom Ausmaß der Witterungsbedingten anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann im vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben  müssen, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z. B. Straßenbauarbeiten, usw.) bzw. die Wettersituation nur eine geringe Anzahl von Einsätzen oder gar keine Einsätze erforderlich macht.
  5. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Auftraggeber kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder  rechtskräftig sind.
  6. Bei Zahlungen aus dem Ausland trägt der Kunde eventuell anfallende Bankgebühren. Schecks und Kreditkarten werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.
  7. Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers als zweifelhaft erscheinen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen zur Folge. Sie berechtigen den Auftragnehmer auch, noch vorzunehmende
    Leistungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen.
  8. Bei mehreren Hauseigentümern haften alle für Verpflichtungen aus diesem Vertrag zur ungeteilten Hand. Für den Fall, dass der Hausverwalter nicht Namen und Anschrift der Hauseigentümer bei Vertragsabschluss bekannt gibt, haftet er neben diesen als Bürge und Zahler. Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft, oder bei Wechsel der Hausverwaltung ist der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Weitergabe bzw. Kündigung des Vertrages zuständig und verantwortlich.

Leistungserbringung

Eine Schneeräumsaison dauert vom 1. November eines Jahres bis zum 30. März des nächsten Jahres. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten durch sein Personal oder durch die von ihm
beauftragten Subunternehmen fachmännisch und gewissenhaft durchzuführen.
Die Räumung und Streuung der vereinbarten Flächen erfolgt nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften bei anhaltenden Schneefällen in Intervallen von 4 – 7 Stunden. Der Beginn eines Einsatzes orientiert sich
an der Wettersituation. Bei Schneehöhen bis zu 10 cm ist mit einer Betreuung im Zeitraum von 4 Stunden nach Beginn der Niederschläge zu rechnen, wenn mit dem AG keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausübung der Winterdienstarbeiten hat der Auftraggeber keinerlei Einfluss. Die Schneeräumung auf Gehsteigen erfolgt im Ausmaß von 2/3 der Gesamtbreite oder 1,5m; Stellplatz bzw. Garagenzufahrten (Privatstrassen) werden in einer Breite von 2,5m gereinigt. Hauszugänge, Müllzugänge werden in der Regel in einer Breite von1m gereinigt (falls breiter erwünscht, sind gesonderte Aufträge notwendig).
Die vom Auftragnehmer ermittelten Ausmaße sind vor Auftragserteilung zu überprüfen. Bei verparkten Flächen bedarf das Ausmaß der durchzuführenden Reinigung und die Übernahme der Haftung einer gesonderten Vereinbarung.
Aufgebrachter Streusplitt darf durch Dritte bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Wahl des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer überlassen. Die Streusplittentfernung wird am Ende
der Saison vom Auftragnehmer durchgeführt. Gesonderte Splittentfernungsintervalle sind mit dem entsprechenden Auftragnehmer im Einzelfall zu vereinbaren. Als Streumaterial wird Streusplitt sowie ein vom Gesetzgeber genehmigtes Auftaumittel verwendet. Ein allfälliger Abtransport von aufgetürmten Schneemassen ist gesondert zu vereinbaren und zu verrechnen. Bei großen Schneemengen verringert sich bedingt durch die größer werdende Schneelagerfläche die Räumfläche. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schnee höher als 80 cm aufzutürmen. Im Falle höherer Gewalt, z. B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extremen Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernder gefrierender Regen kann eine termingerechte Räumung nicht gewährleistet werden. Die übertragenen Arbeiten werden spätestens 4 Stunden nach Normalisierung des Verkehrs durchgeführt. Tauwetterkontrolle (dieses Service muss separat bestellt und vertraglich vereinbart werden!): Bei Dachlawinen oder Eisbildung an den Dachrinnen werden vom Auftragnehmer Warnstangen an den entsprechenden Stellen (Im Normalfall an den Grundstücksgrenzen) aufgestellt. Besteht keine Möglichkeit, die Warnstangen mit einem Schloss gegen Diebstahl zu sichern, übernimmt der Auftragnehmer im Falle eines unzulässigen Entwendens der Warnstangen keine Haftung für daraus resultierende Ansprüche.
Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung der Quellen, welche zur Ablagerung von Eis, Schnee oder sonstigen Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewechten und Eisbildung auf Dächern (muss von einem Dachspengler durchgeführt werden).
Dachspengler durchgeführt werden).
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schnee und Eis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B. defekte Dachrinnen, Schmelzwasser, Dachlawinen, Eiszapfen,  Straßenräumgeräte, usw.), zu entfernen und kann dafür auch nicht haftbar gemacht werden.
Die Zugänglichkeit der zu reinigenden Flächen muss jederzeit gewährleistet sein. Es unterbleibt die Reinigung, wenn Flächen nicht begehbar bzw. verstellt sind (z.B. durch abgestellte Fahrzeuge, Fahrräder, Blumentröge, Kinderwagen, Rodeln, Mülltonnen, überhängende Sträucher, usw.).
Bei vorübergehenden Flächeneinschränkungen, aufgrund von Aufgrabungen, Bauarbeiten, usw., ist keine Preisreduktion möglich. Das Kehren von Gehsteigen und Hofflächen erfolgt nur an niederschlagsfreien Tagen, jedoch nicht bei Frostgefahr und im Zeitraum des Winterdienstes vom 01.November bis 31.März – unter Berücksichtigung des §93 der STVO und der Grazer Winterdienst-Verordnung.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Streumaterial aus den Grünflächen zu entfernen, es sei denn, dass dieses Zusatzservice getrennt beauftragt wurde. Anweisungen betreffend die Durchführungen der Winterdienstarbeiten werden nur von der Objektleitung bzw. Firmenleitung entgegengenommen.
Der Auftraggeber genehmigt, Streumittel, Schneefräse, usw. in der zu betreuenden Anlage zu deponieren. Das vertraglich vereinbarte Entgelt versteht sich als Pauschale für das gesamte Objekt.
Streusplitt und dgl. sowie Kosten für Wegzeit ist im Preis inkludiert.
Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer das Recht, zur Firmen-Deklaration Firmenschilder in kleinerem Ausmaß an den notwendigen bzw. dafür vorgesehenen Stellen anzubringen.

Kündigung

  1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann ohne Angabe von Gründen bis 30. September des laufenden Vertragsjahres mittels eingeschriebenen Briefs gekündigt werden, ansonsten verlängert er sich wieder um eine Saison.
  2. Eine Kündigung durch den Auftragnehmer (z. B. wenn er die Wünsche des Auftragsgebers nicht voll erfüllen kann) ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum 15. und 30. eines jeden Monats möglich.
  3. Sollte die Auftragserfüllung durch höhere Gewalt behindert werden, ist das kein Grund zur Auftragslösung.

Reklamationen

  1. Beschwerden über Missstände, die Räumung betreffend, die der Firmenleitung mitgeteilt werden, werden durch die Objektleitung ehest möglich besichtigt und einer Behebung zugeführt.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Überprüfung der fehlerhaften Leistung zu gestatten. Sofern er uns die Überprüfung verweigert, werden wir von Haftung und Schadenersatz befreit.
  3. Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen fachlicher Art zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer ist ein Gutachten eines
    von der zuständigen Landesinnung bestellten, ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen bindend. Die Kosten des Gutachters trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt.
  4. Durch unberechtigte Reklamationen entstandene Kosten sind vom Beschwerdeführer zu tragen.
  5. Reklamationen, die später als 3 Tage nach Niederschlagende erfolgen, können mangels Feststellung der Ursache nicht anerkannt werden und berechtigen auch nicht zur Schmälerung des Entgeltes.

Rücktritt

Vom Vertrag kann ohne Bekanntgabe von Gründen zurückgetreten werden, wenn Sie binnen einer Frist von 2 Wochen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Der Widerruf muss schriftlich, per Mail, Telefon, Fax oder Brief erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Widerruf ist zu richten an:

A.M.G. Dienstleistungen GmbH
Grazer Straße 34
8101 Gratkorn

Tel.: +43 3124 / 22 191
Fax: +43 3124 / 22 191 – 15
Mobil:  +43 664 / 44 18 662

Mail: office@amg-dienstleistungen.at

Schlüssel

Der Auftraggeber stellt für alle Räume und Flächen, die zur Erfüllung des Vertrages zugängig sein müssen, 2 Schlüssel kostenlos zur Verfügung. Bei Verlust eines Schlüssels wird nur der Ersatz im Wert des Ersatzschlüssels geleistet.

Haftung, Schadenersatz

  1. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die bei Winterdienstarbeiten entstehen wenn er oder sein Personal diese vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verursachten. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Tagen vom Auftraggeber schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
  2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  3. Für das Verschulden des Auftragnehmers trifft den Auftraggeber die Beweispflicht.
    Für Schäden an Gebäudeteilen und/oder Außenanlagen, Schäden an Rechtsgütern des Auftraggebers wird Schadenersatz bis zu 50% der objektbezogenen Saisonpauschale – jedoch maximal der Zeitwert – geleistet, wenn die Ansprüche binnen 8 Tagen nach Erkennbarkeit des Schadens schriftlich erhoben werden.
  4. Keine Haftung besteht auch für Schäden, welche durch Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee entstehen. Jeder Schaden ist bei sonstigem Verzicht auf Schadenersatzansprüche binnen 8 Tage ab Erkennbarkeit (Schneelage) schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber verzichtet auf Schadenersatzansprüche nach dieser Frist.
  5. Die Haftung des Auftragnehmers für Sachschäden besteht nur für den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses.
  6. Sämtliche Haftungen nach dem Produkthaftungsgesetz gegenüber Dritten, sowie für mittelbare Schäden (z.B. entgangener Gewinn) werden vom Auftragnehmer nicht übernommen.
  7. Der Auftragnehmer lehnt die Haftung für alle Schäden und Unfälle ab, die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte oder Unbekannte (z. B. einparkende KFZ, Straßenschneeräumgeräte, spielende Kinder, Abkehren des Autodaches, Ausschaufeln von Autos, usw.) verunreinigten Flächen ereignen, sowie die auf das Verhalten des Auftraggebers, eines Dritten, Zufall oder höhere Gewalt oder das Entfernen von Streumaterial zurückzuführen sind.
  8. Eine Haftung für Unfälle auf Flächen, die von Fahrzeugen befahren werden (Parkplätze, Zufahrten, Höfe, Garageneinfahrten, Gehsteigüberfahrten, usw.) ist nicht gegeben. Ebenso entfällt die Haftung für Schrägflächen, Unebenheiten am Gehsteig und Häusernischen. Auch Schäden, die aus Verunreinigungen durch Schmelzwasser resultieren, von der Haftung ausgenommen. Für Schäden durch Räumgeräte und Streumaterial an Verkehrsflächen (z.B. Kratzer von Räumschild), Schachtdeckel, Rigole, Grünanlagen und deren Einfriedungen, usw. die bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich sind, sowie für Frostaufbrüche, kann keine Haftung übernommen werden. Für durch Streumaterial an Gebäudeteilen und Grünanlagen entstehende Schäden (z.B. Korrosion, Verfärbungen, Flecken oder Kratzer in den Mietobjekten durch Verschleppen, Verfärbungen von Wiesenflächen, usw.) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
  9. Die Haftung beginnt 5 Werktage nach Zahlungseingang des im Vertrag festgesetzten Entgeltes. Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug ohne Entgeltminderung von jeder Haftung und bis 5 Tage nach Zahlungseingang befreit. Diese Befreiung der Arbeitsverpflichtung bringt keine Reduktion des Pauschalentgeltes mit sich.
  10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Umstände aus denen der Auftragnehmer haftbar gemacht werden könnte (z.B. Körperverletzungen von Passanten) und Beschädigungen, welche mit den Winterdienstarbeiten in Zusammenhang stehen, dem Auftragnehmer nach Bekannt werden vor Abgabe jedweder Erklärungen an Dritte, insbesondere Behörden, unverzüglich zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes dem Auftragnehmer und ihrem Haftpflichtversicherer jede zumutbare Hilfe zu leisten. Für Schadensersatzansprüche Dritter, haftet der Auftragnehmer bis 3 Monate nach dem Schadensereignis.
  11. Im Schadensfall wird die Haushaftpflichtversicherung zur Deckung der Ersatzansprüche herangezogen.

Informationspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sofern sich Daten des Auftraggebers ändern, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, Bankverbindung, ist der Käufer verpflichtet, uns diese Änderung unverzüglich mitzuteilen.
  2. Unterlässt der Auftraggeber diese Information oder gibt er von vornherein falsche Daten, so können wir, soweit ein Vertrag zustande gekommen ist, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt wird schriftlich erklärt. Die Schriftform ist auch durch Absenden einer E-Mail gewahrt.
  3. Ersatzvornahmen durch den Auftraggeber bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung

  1. Als Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gilt Graz als vereinbart, mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Käufers zu klagen.
  2. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Republik Österreich, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  3. Es gilt das Recht der Republik Österreich.

Sonstige Vereinbarungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die A.M.G. Dienstleistungs GmbH ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Zur Rechtswirksamkeit von Sonderwünschen bedarf es der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber und der schriftlichen Auftragsbestätigung von der A.M.G. Dienstleistungs GmbH als Auftragnehmer. Dies gilt auch für alle mündlichen Nebenabreden. Diese werden rechtswirksam, wenn der Auftraggeber binnen einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe durch den Auftragnehmer keinen Einspruch erhebt.